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Mietpreisbremse: Wann umgewandelte Gewerbeflächen ausgenommen sind
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.08.2026 entschieden: Wer eine frühere Gewerbefläche – etwa einen Laden oder ein Büro – zur Wohnung umbaut, ist damit nicht automatisch von der Mietpreisbremse befreit. Die Ausnahme für Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet werden (vgl. § 556f Satz 1 BGB), greift nur, wenn die Räume zuvor objektiv nicht als Wohnung nutzbar waren und mit wesentlichem Bauaufwand umgebaut wurden. Wir haben uns das Urteil bei RNX Partners genauer angesehen. Am Ende des Beitrags finden Vermieter, Investoren und Projektentwickler eine Schritt-für-Schritt-Checkliste, mit der sie ein erstes Gespür dafür entwickeln können, ob eine in Wohnraum umgewandelte (Gewerbe-)Fläche frei vermietbar ist.
Niklas Leuschner