Bauen im Bestand ist auf dem Vormarsch. Das belegt der Greyfield Index der Greyfield Group, der Bauaktivitäten im Bestand mit dem klassischen Neubau auf der „grünen Wiese“ vergleicht: Laut Greyfield Index 2026 entfallen bereits rund 44 % aller Bauaktivitäten auf den Bestand. Die Vorteile liegen auf der Hand: Wer im Bestand baut, spart CO2, reduziert den Flächenverbrauch und schafft neuen Wohnraum. Doch ist dieser Wohnraum auch frei von der Mietpreisbremse? Dass das keineswegs selbstverständlich ist, zeigt das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.08.2026 (Versäumnisurteil; Az. VIII ZR 104/25).
Zunächst zu den Grundlagen: Die Mietpreisbremse gilt seit dem 01.06.2015. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete danach um höchstens 10% übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). Ausgenommen sind unter anderem Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (§ 556f Satz 1 BGB). Unstreitig erfasst die Ausnahme Neubauwohnungen „auf der grünen Wiese“, die nach diesem Stichtag fertiggestellt und vermietet wurden. Für das Bauen im Bestand – insbesondere die Umwandlung von Büro- in Wohnflächen – hat der BGH nun detailliert herausgearbeitet, wann die Ausnahme greift und wann nicht.
Die Kläger mieteten ab dem 06.01.2020 eine ca. 73 m2 große Wohnung. Die Räume waren zuvor Teil einer Gewerbeeinheit und wurden auch gewerblich vermietet, bevor sie abgetrennt und zur Wohnung umgebaut wurden. Nach Darstellung der Kläger verfügten die Räume bereits als Gewerbefläche über WC und Waschbecken, eine Küche und einen Aufenthaltsraum, in dem zuweilen auch Mitarbeiter übernachteten. Am 08.07.2020 rügten die Kläger, die vereinbarte Nettokaltmiete von EUR 979,00 monatlich verstoße gegen die Mietpreisbremse; zulässig seien nur EUR 623,00.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Dass es sich „nur“ um ein Versäumnisurteil handelt, schmälert seine Bedeutung nicht: Auf immerhin 21 Seiten beantwortet der BGH grundlegende Fragen. Das Urteil hat daher erhebliches inhaltliches Gewicht. Die Bundesrichter stellten klar: Allein der Umbau einer (Gewerbe-)Fläche zu einer Wohnung mache diese noch nicht zu einer „neuen“ Wohnung im Sinne der Ausnahmeregelung des § 556f Satz 1 BGB. Die Ausnahme greife nur, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:
Der BGH stützt diese Voraussetzungen auf den Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung soll für die Abgrenzung zwischen neu geschaffenem und bestehendem Wohnraum das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) herangezogen werden. Danach wird Wohnraum unter anderem durch Nutzungsänderungen „neu geschaffen“ (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 WoFG). Aber Vorsicht: Gemeint ist nicht die Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinn. Da das WoFG den Begriff selbst nicht definiert, greift der BGH auf das Vorgängergesetz zurück, das Zweite Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG). Dieses setzt voraus, dass die umgewandelten Räume vorher nicht für Wohnzwecke geeignet waren und der Wohnraum mit „wesentlichem Bauaufwand“ geschaffen wird.
Damit die Ausnahme greift, müssen zwei Bedingungen zusammenkommen:
Wichtig: Mitgerechnet werden nur Kosten für Maßnahmen, mit denen erstmals ein Zustand als Wohnung hergestellt wird (bauliche Änderung). Kosten, um einen früher bereits vorhandenen Zustand wiederherzustellen (Instandsetzungsarbeiten), zählen nicht.
Im Streitfall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Mietpreisbremse (so auch die Voraussetzungen von § 556f Satz 1 BGB) vorliegen. Vermieter sollten deshalb den baulichen Zustand vor dem Umbau (etwa durch Fotos, Pläne und Baubeschreibung) sowie die Umbaukosten der konkreten Wohnung (Rechnungen, Kostenaufstellung) beweissicher dokumentieren.
Ob die Fläche früher gewerblich genutzt wurde, spielt für die Prüfung keine Rolle. Entscheidend sind allein die folgenden Fragen:
1. Gilt die Mietpreisbremse am Ort der Wohnung?
2. War die Fläche schon vor dem Umbau als Wohnung nutzbar?
3. War der Umbau mit wesentlichem Bauaufwand verbunden?
4. Wurde der Mieter rechtzeitig über die Ausnahme informiert?
Wichtig, wenn die Ausnahme greift: Der BGH hat bekräftigt, was bereits im Gesetz steht: Der Vermieter muss den Mieter vor dessen Vertragserklärung unaufgefordert darüber informieren, dass eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt (§ 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 BGB). Bei einer Umwandlung also darüber, dass die Wohnung nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde. Versäumt er dies, kann er sich auf die Ausnahme nicht berufen. Holt er die Auskunft formgerecht nach, greift die Ausnahme erst zwei Jahre danach (§ 556g Abs. 1a Satz 2 und 3 BGB). War die Auskunft nicht formgerecht erteilt (Textform, § 556g Abs. 4 BGB), kann er sich erst auf die Ausnahme berufen, sobald er sie in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat (§ 556g Abs. 1a Satz 4 BGB). Hat der Vermieter eine Auskunft erteilt, muss sich eine Rüge des Mieters auf diese Auskunft beziehen (§ 556g Abs. 2 Satz 2 BGB).
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